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Ratgeber · Stand Oktober 2026

Räum- und Streupflicht in Chemnitz: Zeiten, Breite, Streusalz

Wer in Chemnitz ein Grundstück besitzt, muss im Winter den Gehweg davor räumen und streuen. Hier steht, was die Straßenreinigungssatzung genau verlangt, wann nach der Rechtsprechung überhaupt gestreut werden muss und wie Sie die Pflicht an einen Winterdienst übertragen.

Wer muss in Chemnitz räumen und streuen?

Das Sächsische Straßengesetz erlaubt den Gemeinden, die Reinigung der Gehwege – ausdrücklich einschließlich Schneeräumen und Streuen – per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu übertragen (§ 51 Abs. 3 und 5 SächsStrG). Chemnitz hat das in seiner Straßenreinigungssatzung getan: Verpflichtet sind die Eigentümer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke; an ihre Stelle treten die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich Nutzungsberechtigte (§ 1 Abs. 5, § 2 Abs. 6).

  • Die Pflicht gilt auf allen Gehwegen, in Fußgängerzonen und an Überwegen – ausgenommen sind Straßen der Reinigungsklasse „W“, vor allem in der Innenstadt: Dort räumt die Stadt.
  • Bei einseitigem Gehweg sind die Eigentümer auf der Gehwegseite verpflichtet (§ 2 Abs. 7).
  • Gibt es auf keiner Straßenseite einen Gehweg, gilt ein 1,5 m breiter Streifen am Fahrbahnrand als Gehweg (§ 3 Abs. 3).

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Die Satzung verlangt, an Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr unverzüglich zu räumen und zu streuen – bei andauerndem Schneefall spätestens nach dessen Ende. Schnee und Glätte, die nach 20 Uhr entstehen, müssen werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt sein (§ 5 Abs. 6).

Der Bundesgerichtshof stellt zudem klar: Eine Streupflicht setzt eine allgemeine Glätte voraus, einzelne Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr genügen nicht. Die Pflicht besteht für die Zeit des normalen Tagesverkehrs; entsteht die Glätte im Laufe des Tages, ist eine nach den Umständen angemessene Zeit zum Handeln zuzubilligen – eine feste „Ein-Stunden-Frist“ gibt es nicht (BGH, Urteil vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11).

Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?

Mindestens 1,5 m, und zwar so, dass ein durchgängig benutzbarer Gehweg entsteht; schmalere Gehwege sind vollständig zu räumen (§ 5 Abs. 1). An Haltestellen, Kreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen gilt dasselbe. Am Rand darf kein geschlossener Schneewall entstehen – Durchgänge von mindestens 1,5 m sind freizuhalten (§ 5 Abs. 2). Vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten muss die Zu- und Abfahrt frei bleiben (§ 5 Abs. 3).

Ist Streusalz in Chemnitz erlaubt?

Grundsätzlich nein. Zum Streuen sind Sand oder feinkörniger Splitt zu verwenden; Salz und andere auftauende Stoffe sind nur erlaubt bei besonderen Wetterlagen wie Eisregen, in denen abstumpfende Mittel nicht ausreichen, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Überwegen oder starkem Gefälle. Auf Baumscheiben und Grünflächen darf weder salzhaltiger Schnee abgelagert noch Salz gestreut werden. Nach der Wintersaison ist das Streugut zu beseitigen (§ 5 Abs. 4).

Wohin mit dem Schnee?

Auf den Gehweg, wo er breit genug ist – sonst auf die Grenze zwischen Gehweg und Fahrbahn, so dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Radwege, Feuerwehrzufahrten, Straßeneinläufe und Hydranten bleiben frei. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgelagert werden (§ 5 Abs. 5).

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Satzung können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 10 der Satzung, § 52 SächsStrG). Schwerer wiegt meist die Haftung: Stürzt jemand, weil nicht geräumt oder gestreut wurde, kann der Verantwortliche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.

Die Pflicht an einen Winterdienst übertragen

Die Räum- und Streupflicht muss niemand persönlich erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sie delegiert werden, wenn die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird. Die Pflicht des Eigentümers verkürzt sich dann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht; wer die Pflicht übernimmt, wird seinerseits verantwortlich (BGH, Urteil vom 22.01.2008 – VI ZR 126/07).

  • Gegenüber der Stadt bleiben Sie laut Satzung selbst für die Pflicht verantwortlich, auch wenn Sie einen Dritten beauftragen (§ 2 Abs. 11).
  • Vermieter haften ihren Mietern gegenüber auch für Fehler einer beauftragten Firma (BGH, Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23).
  • Darum zählt ein schriftlicher Vertrag mit genau beschriebenen Flächen und Zeiten – und eine Dokumentation, mit der Sie Ihre Kontrollpflicht ohne Aufwand erfüllen.

Können Vermieter die Kosten umlegen?

Ja, wenn der Mietvertrag es vorsieht: Die Kosten eines beauftragten Winterdienstes können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (§ 556 Abs. 1 BGB, § 2 Betriebskostenverordnung).

Checkliste für Eigentümer und Verwalter

  1. Flächen festlegen: Gehweg vor dem Grundstück, Zugänge, Zufahrten, Parkplätze.
  2. Klären, wer räumt – selbst, Mieter (per Mietvertrag) oder ein Winterdienst.
  3. Den Winterdienst vor Saisonbeginn beauftragen, schriftlich und mit klaren Flächen und Zeiten.
  4. Einsatznachweise vereinbaren, damit Sie Ihre Kontrollpflicht belegen können.
  5. Stichprobenartig kontrollieren, ob wie vereinbart geräumt und gestreut wird.
  6. Nach der Saison das Streugut beseitigen lassen.

Andere Orte, andere Regeln

Jede Gemeinde hat ihre eigene Satzung, und die Unterschiede sind größer als man denkt: In Limbach-Oberfrohna muss nach der Fassung von 2004 schon bis 6 Uhr geräumt sein, in Frankenberg und Stollberg wechselt die Pflicht bei einseitigen Gehwegen mit dem Kalenderjahr, in Zwönitz sogar wöchentlich. Die Regeln im Umland:

OrtWerktagsSonn- und feiertags
Limbach-Oberfrohna Bis 6:00 Uhr geräumt und gestreut. Fällt tagsüber (bis 20 Uhr) Schnee oder wird es glatt: unverzüglich, bei Bedarf wiederholt. Bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut.
Hohenstein-Ernstthal Mit der Beseitigung von nach 20 Uhr gefallenem Schnee und entstandener Glätte ist bis 7:00 Uhr zu beginnen. Beginn bis 9:00 Uhr.
Burgstädt 7:00–20:00 Uhr, bei Schneefall unverzüglich. 9:00–20:00 Uhr, bei Schneefall unverzüglich.
Frankenberg/Sa. 7:00–20:00 Uhr, bei Schneefall unverzüglich. 9:00–20:00 Uhr, bei Schneefall unverzüglich.
Flöha Bis 7:00 Uhr geräumt und gestreut; danach bei Schneefall oder Glätte unverzüglich, bei Bedarf wiederholt. Die Pflicht endet um 20:00 Uhr. Bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut.
Zwönitz 7:00–20:00 Uhr, bei Schneefall unverzüglich. 9:00–20:00 Uhr, bei Schneefall unverzüglich.
Stollberg/Erzgeb. 7:00–20:00 Uhr, bei Schneefall unverzüglich. 9:00–20:00 Uhr, bei Schneefall unverzüglich.
Lichtenstein/Sa. 7:00–20:00 Uhr, im Übrigen nach Bedarf. 9:00–20:00 Uhr.
Mittweida Bis 7:00 Uhr geräumt und gestreut; danach unverzüglich, bei Bedarf wiederholt. Die Pflicht endet um 20:00 Uhr. Bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut.

Breite, Streumittel und Besonderheiten jedes Ortes stehen auf der jeweiligen Ortsseite.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand der Prüfung: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften.

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